Verwalterwechsel richtig angehen

Kündigungsfristen prüfen, Beschluss vorbereiten, Unterlagen sichern – und früh das Gespräch mit der neuen Verwaltung suchen. Wir begleiten jeden Schritt.

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Energetisch sanieren mit Plan

Erst der iSFP, dann die Maßnahme: Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) kann Fördermöglichkeiten eröffnen und hilft, Einzelmaßnahmen sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Mehr zum iSFP

Pflichten nicht verjähren lassen

Legionellenprüfung, Aufzugswartung, Verkehrssicherung: Prüfpflichten sind Eigentümerpflichten. Wir überwachen alle Fristen digital.

Zur Instandhaltung

Verkaufen zum richtigen Preis

Zu hoch angesetzt kostet Monate, zu niedrig kostet Vermögen. Eine marktgerechte Wertschätzung ist der wichtigste erste Schritt.

Mehr Wissen? Schauen Sie in unser Immobilienlexikon oder die FAQ.

Ratgeber

Fachwissen, das Ihnen Sicherheit gibt

Die häufigsten Fragen rund um Gemeinschaft, Hausgeld, Betriebskosten und Sanierung – allgemein verständlich erklärt. Ihren konkreten Fall besprechen wir gern persönlich.

Gemeinschaft

WEG-Reform 2020: mehr Handlungsspielraum

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Dezember 2020) hat die Beschlussfassung über bauliche Maßnahmen erleichtert. Privilegiert sind insbesondere:

  • Barrierereduzierung und Einbruchsschutz
  • Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
  • Anschluss an Glasfaser bzw. Netze mit sehr hoher Kapazität
  • Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke): Eigentümer haben einen Anspruch auf Zustimmung, die nur aus triftigem Grund verweigert werden kann (§ 20 Abs. 2 WEG)

Die Bestellung eines Verwalters ist grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre begrenzt (§ 26 WEG).

Finanzen

Vorschuss (Hausgeld) richtig verstehen

Die Eigentümer leisten monatliche Vorschüsse auf die gemeinschaftlichen Kosten (§ 28 Abs. 2 WEG). Im Alltag spricht man weiterhin von Hausgeld. Die Vorschüsse decken Verwaltung, Instandhaltung, Rücklagen und Betriebskosten.

  • Wirtschaftsplan: geplante Einnahmen und Ausgaben des Jahres (§ 28 Abs. 1 WEG)
  • Jahresabrechnung: tatsächliche Kosten im Vergleich zu den Vorschüssen
  • Instandhaltungsrücklage: Vorsorge für größere Reparaturen und Modernisierungen
Gemeinschaft

Eigentümerversammlung: Einladung und Beschlüsse

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan der Gemeinschaft. Die Einladung muss grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher zugehen (§ 24 WEG). Mit der Tagesordnung erhalten Sie die Beschlussvorlagen, damit Sie vorbereitet entscheiden können.

Beschlüsse gelten auch für Eigentümer, die nicht teilnehmen. Eine Anfechtung ist nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich (§ 46 WEG).

Mietrecht

Betriebskosten (Nebenkosten) korrekt abrechnen

Betriebskosten dürfen nur umgelegt werden, wenn der Mietvertrag sie vorsieht und sie in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt sind (§ 556 BGB).

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Mietrecht

Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen

Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung (HeizKV) verteilt. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohnfläche (§ 7 HeizKV).

Vergleichen Sie Ihre Verbrauchswerte mit dem Vorjahr, dann fallen Abweichungen früh auf.

Sanierung

Energetische Sanierung und iSFP

Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt Schritt für Schritt, welche Maßnahmen an einem Gebäude sinnvoll sind und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden sollten.

Er kann die Grundlage für Fördermöglichkeiten bilden, etwa im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Förderbedingungen ändern sich: Prüfen Sie die aktuellen Konditionen vor einer Antragstellung.

Gemeinschaft

Verwalterwechsel Schritt für Schritt

  • Kündigungsfristen und Vertragsende prüfen
  • Beschluss der Eigentümerversammlung vorbereiten
  • Unterlagen, Konten und Schlüssel geordnet übergeben lassen
  • Frühzeitig mit der neuen Verwaltung Kontakt aufnehmen
Mietrecht

Mietkaution: Was Vermieter und Mieter wissen sollten

Die Mietkaution darf höchstens drei Nettomonatsmieten betragen (§ 551 BGB). Sie muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden und ist verzinslich. Der Mieter darf die Kaution in drei Monatsraten zahlen.

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Stand Oktober 2026. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und dienen der allgemeinen Orientierung; sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.